Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 121 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Elfter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 121 BayDO – Übergangsvorschriften(1)

(1) Verfahren, für die nach diesem Gesetz die Verwaltungsgerichte (Kammern für Disziplinarsachen) und der Verwaltungsgerichtshof (Disziplinarsenat) zuständig sind, gehen in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, auf diese Gerichte über.

(2) Form und Frist von Rechtsmitteln gegen disziplinarrechtliche Entscheidungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen sind, im Zeitpunkt des Inkrafttretens aber noch nicht unanfechtbar sind, richten sich nach bisherigem Recht. Satz 1 gilt sinngemäß für die Abänderung einer Disziplinarverfügung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 3.

(3) Ist nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf ein Rechtsmittel hin über eine Dienststrafverfügung oder über ein erstinstanzliches Urteil eines Dienststrafgerichts zu entscheiden, finden die Art. 4 und 5 auch dann Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist. Eine angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht allein deshalb aufzuheben oder abzuändern, weil dieses Gesetz nach bisherigem Recht mögliche Disziplinarmaßnahmen nicht mehr vorsieht.

(4) Entscheidungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unanfechtbar sind, sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken.

(5) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig entschiedene Disziplinarverfahren können nach den Vorschriften der Art. 87 bis 99 wieder aufgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).