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Art. 116 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Neunter Teil – Verfahren gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 116 BayDO – Verfahren bei Entlassung, Reinigungsverfahren(1)

(1) Ein Beamter auf Probe kann nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG nur entlassen werden, nachdem die nach Art. 36 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Die Einleitung der Untersuchung ist dem Beamten mitzuteilen. Der mit der Untersuchung beauftragte Richter oder Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. Art. 50 Abs. 2 Satz 2, Art 80 bis 85 gelten entsprechend.

(2) Ist wegen desselben Sachverhalts eine Untersuchung nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt worden, kann von einer erneuten Untersuchung abgesehen werden. In diesem Fall teilt die für die Entlassung zuständige Behörde dem Beamten mit, dass seine Entlassung beabsichtigt sei, und gibt ihm Gelegenheit zu einem abschließenden Gehör.

(3) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Art. 35 gilt sinngemäß.

(4) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).