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Art. 107 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Siebter Teil – Vollstreckung, Verwertungsverbot und Begnadigung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 107 BayDO – Wirksamwerden und Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen(1)

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Leistungen des Dienstherrn einbehalten werden. Die Geldbußen fließen dem Dienstherrn des Beamten zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte während der Dauer der Gehaltskürzung in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt für die restliche Zeit der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis wie das Gehalt gekürzt. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Vom Ersten des Monats an, der der Rechtskraft des Urteils folgt, werden die Leistungen des Dienstherrn aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe gezahlt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Leistungen des Dienstherrn wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).