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Art. 101 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Kosten des Disziplinarverfahrens

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 101 BayDO – Kosten(1)

(1) Kosten im Sinn dieses Abschnitts sind die Gebühren und Auslagen. Gebühren werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen und in der Untersuchung entstehen,

  1. 1.
    Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den im Gerichtskostengesetz maßgebenden Sätzen,
  2. 2.
    Telegramm- und Fernschreibgebühren,
  3. 3.
    die durch Einrücken in öffentliche Blätter entstehenden Aufwendungen,
  4. 4.
    die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Entschädigungen; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre,
  5. 5.
    die während der Vorermittlungen und der Untersuchung entstandenen Reisekosten des mit den Vorermittlungen beauftragten Beamten, des Untersuchungsführers, der Einleitungsbehörde, eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführer, sowie deren sonstige bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle entstandenen Aufwendungen,
  6. 6.
    die Aufwendungen für die Unterbringung und Untersuchung des Beamten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus,
  7. 7.
    die Vergütung des dem Beamten nach Art. 54 Abs. 1 Satz 3 bestellten Verteidigers,
  8. 8.
    die Auslagen des nach Art. 20 Abs. 2 bestellten Betreuers oder Pflegers.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).