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Art. 1 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Anwendbarkeit des Gesetzes

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayDO – Geltungsbereich(1)

(1) Die Bayerische Disziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.

(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die

  1. 1.
    unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach §§ 15, 66 Abs. 5 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG),
  2. 2.
    Ehrensold nach Art. 138 KWBG.
  3. 3.
    Bezüge nach Art. 128 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 33 Abs. 3 KWBG oder
  4. 4.
    sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind,

beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. Das Gleiche gilt für frühere Beamtinnen, die eine ihnen nach Art. 166 BayBG zustehende Abfindung noch nicht erhalten haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).