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Art. 76 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 76 BayDG – Begnadigung

(1) 1Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. 2Es kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 61 Abs. 2 BayBG und Art. 20 Abs. 2 KWBG entsprechend.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 74 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.