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Art. 7 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayDG – Verweis

(1) 1Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. 3Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.

(2) 1Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. 2Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.