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Art. 64 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 3 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof → Unterabschnitt 1 – Berufung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 64 BayDG – Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

(1) 1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise .abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. 3§ 106 VwGO findet keine Anwendung.

(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.