Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 57 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Unterabschnitt 1 – Klageverfahren

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 57 BayDG – Entscheidung durch Beschluss

(1) 1Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss 

  1. 1.
    auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen oder
  2. 2.
    die Disziplinarklage abweisen.

2Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem oder der Vorsitzenden eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Das Disziplinarverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden, wenn

  1. 1.

    das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme unzulässig wird,

  2. 2.

    in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 führen würden; Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.