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Art. 27 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Durchführung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayDG – Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige

(1) 1Zeugen und Zeuginnen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend. 3Die Aussagegenehmigung gilt allen Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden.

(2) 1Verweigern Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. 2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. 4Er oder sie führt die Vernehmung durch.

(3) 1Das Verwaltungsgericht kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen ersucht werden,

  1. 1.
    die minderjährig sind,
  2. 2.
    für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
  3. 3.
    bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.

2Abs. 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.