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Art. 19 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayDG – Einleitung von Amts wegen

(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. 3Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. 4Das Verfahren ist unverzüglich an die zuständige Behörde abzugeben, wenn die einleitende Stelle ihre Disziplinarbefugnis nicht für gegeben hält.

(2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn

  1. 1.
    zu erwarten ist, dass nach Art. 15 oder
  2. 2.
    feststeht, dass nach Art. 16

eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen keine Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 ausgesprochen werden wird.

(3) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, und sind verschiedene Dienstvorgesetzte zuständig, so unterrichten sie sich von der beabsichtigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens. 2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.

(4) Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der oder die für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.

(5) 1Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. 2Bei einer Abordnung geht die aus Abs. 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten, die neue Dienstvorgesetzte oder die neue Disziplinarbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung dem oder der anderen Dienstvorgesetzten oder der anderen Disziplinarbehörde überlassen oder soweit nichts anderes bestimmt ist.