Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 10 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayDG – Zurückstufung

(1) 1Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt. 2Der Beamte oder die Beamtin verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen; eine ihm oder ihr gewährte Leistungsstufe verfällt. 3Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte oder die Beamtin im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.

(2) 1Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.

(3) 1Vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung darf der Beamte oder die Beamtin weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten. 2Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

(4) 1Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. 2Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte oder die Beamtin zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.