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Art. 1 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayDG – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.

(2) 1Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die

  1. 1.
    unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
  2. 2.
    Ehrensold nach Art. 59 KWBG,
  3. 3.
    Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 25 Abs. 3 KWBG oder
  4. 4.
    sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.

2Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.