Art. 60 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt III – Genehmigungsverfahren
Art. 60 BayBO – Baugenehmigungsverfahren
1Bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2.
Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
2Die Art. 62 bis 62b bleiben unberührt.