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Art. 38 BayBO
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VI – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Bayerische Bauordnung (BayBO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBO
Gliederungs-Nr.: 2132-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayBO – Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; das gilt nicht

  1. 1.

    innerhalb von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    innerhalb von Wohnungen,

  3. 3.

    innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Abs. 1 sowie Art. 39 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.