Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 7 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayBGG – Sicherung der Teilhabe

Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme zur Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Zu Artikel 7: Neugefasst durch G vom 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).