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Art. 19 BayBGG
Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 4 – Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Titel: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBGG
Gliederungs-Nr.: 805-9-A
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BayBGG – Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung

Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung sollen die Bezirke, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden eine Persönlichkeit zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Die Beauftragten auf kommunaler Ebene sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelung bestimmt.

Zu Artikel 19: Geändert durch G vom 22. 7. 2008 (GVBl S. 479) und 24. 7. 2020 (GVBl S. 388).