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Art. 99 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → e) – Urlaub, Wahl eines Beamten in eine kommunale Vertretung oder in eine gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 99 BayBG – Recht auf Urlaub (1)

(1) 1Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu. 2Die Dauer des allgemeinen Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Lebensalter. 3Zusätzlich kann Erholungsurlaub aus besonderen Gründen gewährt werden. 4Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Staatsregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Leistungen des Dienstherrn während dieser Zeit zu belassen sind.

(3) Dem Beamten können in der Wahl seines Urlaubsorts (Absätze 1 und 2) Beschränkungen auferlegt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit zwingend erfordert.

(4) 1Dem Beamten ist der zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Urlaub zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen er Sitz und Stimme hat. 2Die Leistungen des Dienstherrn werden dem Beamten während des Urlaubs belassen.

(5) Die Gewährung von Wahlvorbereitungsurlaub für Beamte, die sich um einen Sitz im Deutschen Bundestag, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bewerben, richtet sich nach Art. 28 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).