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Art. 86a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 86a BayBG – Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (1)

(1) Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 EUR nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen.

(2) 1Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. 2Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 4Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. 5Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. 6Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und berufsfördernde Maßnahmen sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 7Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:

  1. 1.

    wahlärztliche Leistungen:

    25 EURpro Aufenthaltstag im Krankenhaus,
  2. 2.

    Wahlleistung Zweibett-Zimmer:

    7,50 EURpro Aufenthaltstag im Krankenhaus, höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr.

(3) 1 Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. 2Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Richtern 50 v.H., bei Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 70 v.H., bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H. 3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v.H. 4In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. 5Die festgesetzte Beihilfe ist um

  1. 1.
    6 EURje Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern,
  2. 2.
    3 EURje verordnetem Arzneimittel, Verbandmittel und Medizinprodukt,

jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung). 6Die Eigenbeteiligung unterbleibt

  1. 1.
    bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, und für berücksichtigungsfähige Kinder,
  2. 2.
    für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
  3. 3.
    bei Pflegemaßnahmen,
  4. 4.
    bei ärztlich veranlassten Folgeuntersuchungen durch andere Fachärzte, die entsprechend dem jeweiligen Berufsbild selbst keine therapeutischen Leistungen erbringen,
  5. 5.
    bei anerkannten Vorsorgeleistungen und
  6. 6.
    soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten zusammen die Belastungsgrenze überschreitet.

7Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst- bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. 8Für chronisch Kranke im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen oder beteiligen sich nicht hinreichend an einer adäquaten Therapie.

(4) 1Die obersten Dienstbehörden setzen die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. 2Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. 3Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt für Finanzen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden. 4Abweichungen von Satz 3 Halbsatz 1 sind durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu regeln. 5Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 eine Versicherung abschließen oder sich der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. 6Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. 7Art. 100a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 100b Satz 4, Art. 100d und Art. 100g gelten entsprechend.

(5) 1Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen über

    1. a)

      Konkurrenzregelungen für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Ansprüche auf Beihilfeleistungen in einer Person,

    2. b)

      die Gewährung von Beihilfeleistungen für Ehegatten bei wechselnder Einkommenshöhe und bei individuell eingeschränkter Versicherbarkeit des Kostenrisikos,

    3. c)

      die Beschränkung oder den Ausschluss der Beihilfen für Ehrenbeamte und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist,

  2. 2.

    hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Beihilfen über

    1. a)

      die Einführung von Höchstgrenzen,

    2. b)

      die Beschränkung auf bestimmte Indikationen,

    3. c)

      Beschränkung oder den Ausschluss für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden,

    4. d)

      den Ausschluss für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, Rauchentwöhnung, Abmagerung und Zügelung des Appetits, Regulierung des Körpergewichts und Verbesserung des Haarwuchses,

    5. e)

      die Beschränkung oder den Ausschluss von Beihilfen zu Aufwendungen, die in Ländern außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbracht werden,

  3. 3.

    hinsichtlich des Verfahrens der Beihilfengewährung über

    1. a)

      die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    2. b)

      die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte entsprechend § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wobei der Zugriff der Beihilfestellen auf Daten über die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,

    3. c)

      die Beteiligung von Gutachtern, Beratungsärzten und sonstigen geeigneten Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einzelner geltend gemachter Aufwendungen einschließlich der Übermittlung der erforderlichen Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Beihilfeberechtigten übermittelt werden dürfen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Bewertung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden,

    4. d)

      die Durchführung der Regelungen zur Belastungsgrenze (Abs. 3 Sätze 7 und 8).

(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).