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Art. 80 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → g) – Arbeitszeit

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 80 BayBG – Regelung der Arbeitszeit, Mehrarbeit (1)

(1) Die Staatsregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung.

(2) 1Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(3) 1Zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs kann eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden. 2Hierbei soll die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und im Jahresdurchschnitt 50 Stunden in der Woche nicht überschreiten. 3Die ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen. 4Die Arbeitszeiterhöhung ist durch eine Minderung der Arbeitszeit vollständig auszugleichen; die Minderung der Arbeitszeit muss sich nicht unmittelbar an den Zeitraum der Arbeitszeiterhöhung anschließen. 5Der Ausgleich kann auch durch eine volle Freistellung vom Dienst vorgenommen werden. 6Für teilzeitbeschäftigte Beamte gilt Art. 80a Abs. 5 entsprechend.

(4) 1Vollzeitbeschäftigten Beamten kann auf Antrag eine längerfristige ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(5) 1Werden Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor dem 31. Juli 2011 durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen abweichend von Abs. 2 Sätze 2 und 3 innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht. 2Ist die Dienstbefreiung nach Satz 1 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Lehrer in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten. 3Der Vorrang der Gewährung von Dienstbefreiung entfällt, wenn die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den Fächern Mathematik und Informatik sowie in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern an Gymnasien, Realschulen und an beruflichen Schulen es zwingend erfordert und das Staatsministerium der Finanzen zustimmt. 4Ausgaben nach den Sätzen 2 und 3 sind im Einzelplan gegen zu finanzieren durch gezielte Sperre freier und besetzbarer Stellen oder bei den übrigen Personalausgabemitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).