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Art. 66 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → b) – Diensteid

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayBG – Eid und Gelöbnis (1)

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

(2) 1Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 2Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(3) 1In den Fällen, in denen nach Art. 9 Abs. 3 eine Ausnahme von Art. 9 Abs. 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2An die Stelle des Eides tritt dann folgendes Gelöbnis:

"Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).