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Art. 56a BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → bb) – Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 56a BayBG – Begrenzte Dienstfähigkeit (1)

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. 3Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Arbeitszeit des Beamten entsprechend zu verändern; Art. 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach Art. 58 Abs. 4 ein anderes Amt oder eine geringer wertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) 1Art. 56 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Art. 58, 60a und 61 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. 2Art. 73 Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).