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Art. 53 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

e) – Eintritt in den Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 53 BayBG – Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, Beendigung des einstweiligen Ruhestands (1)

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn er das in Art. 56 Abs. 5 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mindestens seinen früheren Rechtsstand wieder erhält und ihm ein Amt im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist.

(2) Der einstweilige Ruhestand endet, wenn

  1. 1.
    der Beamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird (Absatz 1) oder
  2. 2.
    bei einem Beamten auf Zeit die Amtszeit abgelaufen ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).