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Art. 44 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 44 BayBG – Entlassungsverfügung (1)

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

(2) Die Entlassungsverfügung ist dem Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunkts der Entlassung zuzustellen.

(3) 1Die Entlassung wird wirksam

  1. 1.
    im Fall des Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,
  2. 2.
    in den Fällen des Art. 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 2, Art. 42 und 43 Abs. 1 mit dem in der Entlassungsverfügung bezeichneten Zeitpunkt,
  3. 3.
    im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.

2Die Entlassung eines Beamten auf Zeit nach Art. 40 Abs. 1 Nr. 5 ist vom Tag des Ablaufs seiner Amtszeit ab wirksam.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).