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Art. 43 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayBG – Entlassung von Beamten auf Widerruf (1)

(1) 1Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. 2Art. 42 Abs. 2 gilt in den dieser Vorschrift entsprechenden Fällen sinngemäß.

(2) 1Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Anstellungsprüfung abzulegen. 2Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. 1.
    mit der Ablegung der Anstellungsprüfung,
  2. 2.
    nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften, wenn die Anstellungsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,
  3. 3.
    mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

3Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis fortgesetzt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).