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Art. 28 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayBG – Erforderliche Fachbildung, Anrechnung förderlicher Tätigkeiten (1)

(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung (Art. 22 bis 26) nachzuweisen.

(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses eine abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes bestimmt oder an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungen andere nach § 13 Abs. 3 BRRG gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(3) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ob und inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf den Vorbereitungsdienst oder bei einem Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) - Art. 26 Abs. 2 - auf die praktische Vorbereitung angerechnet wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).