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Art. 22 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayBG – Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren, Anstellungsprüfung (1)

1Laufbahnbewerber haben eine Einstellungsprüfung und nach dem vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst eine Anstellungsprüfung abzulegen, soweit sich aus den Art. 23 bis 30 nichts anderes ergibt. 2Für Laufbahnbewerber des mittleren und des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann an die Stelle der Einstellungsprüfung jeweils ein besonderes Auswahlverfahren treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. 3In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt eine Einstellungs- und Anstellungsprüfung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).