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Art. 14 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 14 BayBG – Nichtigkeit von Ernennungen (1)

(1) 1Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. 2Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von der sachlich zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bestätigt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Ernennung von einer anderen als der nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständigen Stelle einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgesprochen wurde.

(3) 1Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. 2Satz 1 gilt entsprechend für beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen. 3Der Mangel gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuss nachträglich schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zustimmt.

(4) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung.

  1. 1.
    nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 3 nicht zugelassen war oder nachträglich zugelassen wird oder
  2. 2.
    nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).