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Art. 106 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt IV – Personalwesen → 1. – Landespersonalausschuss

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 106 BayBG – Zusammensetzung (1)

(1) 1Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. 2Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit sein.

(2) 1Die Staatsregierung beruft die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren; erneute Berufung ist zulässig. 2Drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aus einer staatlichen Verwaltung zu berufen, davon je ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen. 3Je zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände berufen.

(3) Die Staatsregierung bestellt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der aus einer staatlichen Verwaltung berufenen ordentlichen Mitglieder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).