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Art. 73 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayBG – Eid und Gelöbnis

(1) Der Diensteid nach § 38 BeamtStG hat folgenden Wortlaut:
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

(2) 1Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. 2Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, dass aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden könne, so sind an Stelle der Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

(3) 1In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. 2An die Stelle des Eides tritt dann ein Gelöbnis mit folgendem Wortlaut:
"Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen."