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Art. 7 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 2 – Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayBG – Antrags- und Beschwerderecht

(1) 1Beamte und Beamtinnen können Anträge stellen und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 2Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richten sich Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte (Art. 3 Satz 2), so können sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.