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Art. 25 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayBG – Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

1Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. 2Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.