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Art. 23 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Beamtenverhältnis → Abschnitt 2 – Begründung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 23 BayBG – Altersgrenze für die Berufung

(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit.