Art. 15 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Abschnitt 4 – Verfahren bei Erlass allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen
Art. 15 BayBG – Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.