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Art. 138 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Dienstherrnwechsel

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 138 BayBG – Übernahme von Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in ein Beamtenverhältnis im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) 1Ein Dienstherr (§ 2 BeamtStG) kann sich öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gegenüber verpflichten, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im kirchlichen Schuldienst in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, wenn und soweit der Betrieb von Schulen, an denen Personen dieser Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände beschäftigt sind, eingeschränkt und aus diesem Grund das Lehrpersonal erheblich vermindert wird. 2Die Übernahmeverpflichtungen eines Dienstherrn dürfen insgesamt zwölf v. H. der in der jeweiligen Lehramtslaufbahn freiwerdenden und wieder besetzbaren Planstellen nicht übersteigen und müssen mit einer vertraglichen Regelung über die Verteilung der Versorgungslast gemäß Art. 145 verbunden sein. 3Übernommen werden dürfen nur Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die im Zeitpunkt der Übernahme die allgemeinen Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 7 Abs. 1 BeamtStG erfüllen und entweder die erforderliche Qualifikation für die Fachlaufbahn nach Inkrafttreten einer Übernahmeverpflichtung nach Satz 1 erworben oder als Lehrkraft bereits in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe zu einem Dienstherrn im Sinn des § 2 BeamtStG gestanden haben. 4Eine Übernahmeverpflichtung ist ferner nur für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen zulässig, die die wettbewerbsmäßigen Anforderungen ihres Prüfungsjahrgangs für den unmittelbaren Eintritt in den Staatsdienst als Beamter oder Beamtin auf Probe erfüllt haben; bei mehrjähriger Bewährung als hauptberufliche Lehrkraft kann eine Übernahmeverpflichtung auch dann eingegangen werden, wenn das Ergebnis der Qualifikationsprüfung geringfügig, höchstens um einen halben Notengrad, hinter den Anforderungen nach Halbsatz 1 zurückbleibt.

(2) Auf Ernennungen zur Übernahme nach Abs. 1 findet Art. 23 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) 1Eine Übernahmeverpflichtung nach Abs. 1 muss mit Wirkung für die Zukunft kündbar sein. 2Bei Kündigung einer nach Abs. 1 eingegangenen Übernahmeverpflichtung bleiben die Übernahmeverpflichtungen für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits ernannt sind, bestehen.

(4) 1Auf die Probezeit und die Dienstzeiten im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes sind gleichwertige Zeiten des kirchlichen Schuldienstes anzurechnen. 2Die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt ist zulässig, soweit der Beamte oder die Beamtin in ein Amt übernommen wird, das der letzten Dienststellung im Kirchenbeamtenverhältnis gleichwertig ist.