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Art. 133 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 3 – Beamte und Beamtinnen der Polizei, der Justizvollzugsanstalten, der weiteren speziellen Hafteinrichtungen, des Landesamts für Verfassungsschutz, der Feuerwehren und Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 133 BayBG – Notariatsbeamte und Notariatsbeamtinnen

(1) Das Staatsministerium der Justiz kann die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und Notariatsbeamtinnen durch Rechtsverordnung näher regeln und hierbei die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften der besonderen Organisation des Notariatswesens anpassen.

(2) Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,

  2. 2.

    den Dienstherrn im Sinn des § 48 BeamtStG,

  3. 3.

    die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.