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Art. 106 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 8 – Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren → Unterabschnitt 2 – Personalakten

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 106 BayBG – Anhörung

1Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. 2Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.