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Art. 8 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayBesG – Sonstige Zuwendungen  (1)

(1) Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Zuwendungen an ihre Beamten grundsätzlich nur nach den für die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Satz 1 gilt nicht für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen.

(2) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie auf im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).