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Art. 30 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayBesG – Versetzung bei Rückgang von Planstellenzahlen, Einwohnerzahlen und Schülerzahlen  (1)

(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Planstellen, der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder der Schülerzahl einer Schule, so begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten in ein anderes Amt ihrer Laufbahn zu versetzen (Art. 48 BayBG). Werden Beamte aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Stellen in Stellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner oder Schüler entspricht.

(2) Abweichend von Art. 76 BayBG dürfen Beamte, die zur Vermeidung einer Versetzung wegen Rückgangs der Schülerzahlen vor dem 1. Juli 1981 in ein niedrigeres Amt rückernannt worden sind, auf Antrag an Stelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amts die Amtsbezeichnung ihres früheren Amts ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).