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Art. 3 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayBesG – Festlegung besonderer Eingangsämter (1)

(1) Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

  1. 1.
    in der Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" bzw. "Oberamtsgehilfin" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,

    das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,
  2. 2.
    in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" bzw. "Wachtmeisterin" trägt,

    das Amt in der Besoldungsgruppe A 3,
  3. 3.
    in den Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker oder der Fachakademie für Landwirtschaft oder der Höheren Landbauschule vorgeschrieben ist, für Beamte, die die Prüfung bestanden haben, sowie in den Laufbahnen des mittleren vermessungstechnischen Dienstes, des mittleren kartografischen Dienstes, des mittleren technischen Flurbereinigungsdienstes, der Restauratoren und der Zahntechniker

    das Amt in der Besoldungsgruppe A 7.

(2) Das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwart" bzw. Oberwartin in der Besoldungsgruppe A 4 ist Eingangsamt für Laufbahnen des einfachen Dienstes, für die als Einstellungsvoraussetzung eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung vorgeschrieben ist, und für die Laufbahn des einfachen vermessungstechnischen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).