Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 17 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Vorschriften für Beamte und Richter

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayBesG – Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren (1)

Präsidenten oder Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet wird, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 1 Artikel 108 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).