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Anlage 1 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BayBesG – Besoldungsordnungen

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfin

Wachtmeister, Wachtmeisterin

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister, Amtsmeisterin 1)

Oberwachtmeister, Oberwachtmeisterin 2)

1)

Auch als Eingangsamt im Sitzungsdienst der Gerichte.

2)

Auch als Eingangsamt im Justiz- und Justizwachtmeisterdienst.

Besoldungsgruppe A 5

Hauptwachtmeister, Hauptwachtmeisterin

Oberamtsmeister, Oberamtsmeisterin

Oberwart, Oberwärtin 1)

Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin 2)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Während der Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Probe.

Besoldungsgruppe A 6

Justizvollstreckungssekretär, Justizvollstreckungssekretärin 1)

Sekretär, Sekretärin 2)  3)

Werkmeister, Werkmeisterin 1)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Auch als Eingangsamt für die zweite Qualifikationsebene.

3)

Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister, Brandmeisterin 1)

Justizvollstreckungsobersekretär, Justizvollstreckungsobersekretärin

Krankenpfleger, Krankenschwester 1)

Kriminalmeister, Kriminalmeisterin 1)

Obersekretär, Obersekretärin 2)

Oberwerkmeister, Oberwerkmeisterin 3)

Polizeimeister, Polizeimeisterin 1)

Restaurator, Restauratorin

Stationspfleger, Stationsschwester 4)

1)

Als Eingangsamt.

2)

Auch als Eingangsamt für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten, für den Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen oder für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.

3)

Auch als Eingangsamt für den Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger, Abteilungsschwester

Flussmeister, Flussmeisterin 1)

Gerichtsvollzieher, Gerichtsvollzieherin 1)

Hauptsekretär, Hauptsekretärin

Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin

Justizvollstreckungshauptsekretär, Justizvollstreckungshauptsekretärin

Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin

Oberbrandmeister, Oberbrandmeisterin

Oberrestaurator, Oberrestauratorin

Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin

Straßenmeister, Straßenmeisterin 1)

1)

Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Förderlehrer, Förderlehrerin 1)

Inspektor, Inspektorin 2)  3)

Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin 4)

Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin 5)

Oberflussmeister, Oberflussmeisterin

Obergerichtsvollzieher, Obergerichtsvollzieherin

Oberpfleger, Oberschwester

Oberstraßenmeister, Oberstraßenmeisterin

Pflegevorsteher, Oberin 6)

Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin 4)

Polizeikommissar, Polizeikommissarin 5)

1)

Als Eingangsamt; erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Auch als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.

3)

Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

4)

Erhält in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

5)

Als Eingangsamt für die dritte Qualifikationsebene.

6)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 10

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

Fachlehrer, Fachlehrerin 1)

Förderlehrer, Förderlehrerin 2)

Hauptflussmeister, Hauptflussmeisterin 3)

Hauptgerichtsvollzieher, Hauptgerichtsvollzieherin

Hauptstraßenmeister, Hauptstraßenmeisterin 4)

Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin 5)

Oberinspektor, Oberinspektorin 6)

Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin 5)

1)

Als Eingangsamt.

Erhält

  • bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,

  • bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Erhält an Förderschulen mit abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 180 Stunden eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Flussmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.

4)

Das Amt darf nur von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen mit der ständigen Funktion als Leiter oder Leiterin einer Autobahnmeisterei oder einer Straßenmeisterei oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer Straßenbaubehörde mit gegenüber dem Amt in Besoldungsgruppe A 9 besonders herausgehobenen Funktionen in Anspruch genommen werden.

5)

Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik.

6)

Auch als Eingangsamt für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik.

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann, Amtsfrau

Erster Pflegevorsteher, Erste Oberin

Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1)  2)

Förderlehrer, Förderlehrerin

Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin

Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

1)

Mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung auch als Eingangsamt.

2)

Erhält

  • bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,

  • bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsrat, Amtsrätin

Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin 1)

Förderlehrer, Förderlehrerin

Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin

Lehrer, Lehrerin 1)  2)

Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin

1)

Erhält bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Auch als erstes Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 13

Akademischer Rat, Akademische Rätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)

Erster Kriminalhauptkommissar, Erste Kriminalhauptkommissarin 2)

Erster Polizeihauptkommissar, Erste Polizeihauptkommissarin 2)

Fachschulkonrektor, Fachschulkonrektorin

Institutskonrektor, Institutskonrektorin

Institutsrektor, Institutsrektorin 3)

Konrektor, Konrektorin 4)

Konservator, Konservatorin 5)

Kurdirektor, Kurdirektorin der Kurverwaltung Bad Brückenau

Musikschulkonrektor, Musikschulkonrektorin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin

Pfarrer, Pfarrerin 5)

Polizeirealschullehrer, Polizeirealschullehrerin 5)

Polizeirealschuloberlehrer, Polizeirealschuloberlehrerin 7)

Rat, Rätin 8)  9)

Rektor, Rektorin 1)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin

Seminarrektor, Seminarrektorin 1)

Studienrat, Studienrätin 6)

Studienrat, Studienrätin im Förderschuldienst 5)  10)

Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst 11)  12)

Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst 11)  12)

Studienrat, Studienrätin im Realschuldienst 5)  10)

Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin 1)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Maßgabe der Anlage 4.

5)

Als Eingangsamt.

6)

Als Eingangsamt an beruflichen Schulen oder Gymnasien; im Übrigen an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.

7)

Als Beförderungsamt; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

8)

Auch als Eingangsamt für die vierte Qualifikationsebene.

9)

Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz mit dem Schwerpunkt Rechtspflege oder der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik erhalten in herausgehobenen Funktionen eine Amtszulage nach Anlage 4.

10)

Auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

11)

Als zweites Beförderungsamt; im Justizvollzug als Eingangsamt.

12)

Im Justizvollzug auch als Beförderungsamt mit einer Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin

Beratungsrektor, Beratungsrektorin 1)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin 2)

Institutsrektor, Institutsrektorin 1)

Konrektor, Konrektorin 1)

Landesanwalt, Landesanwältin

Musikschulrektor, Musikschulrektorin

Oberkonservator, Oberkonservatorin

Oberrat, Oberrätin 4)  5)

Oberstudienrat, Oberstudienrätin 3)

Pfarrer, Pfarrerin

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin 2)

Realschulrektor, Realschulrektorin 2)

Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin 2)

Rektor, Rektorin 1)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin

Schulrat, Schulrätin 2)

Seminarrektor, Seminarrektorin 1)

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin 2)

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 2)

Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin

Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Realschulkonrektorin 2)

Zweiter Sonderschulkonrektor, Zweite Sonderschulkonrektorin 2)

1)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

An beruflichen Schulen oder Gymnasien sowie an Staatsinstituten und vergleichbaren Einrichtungen.

4)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leiters oder der Leiterin eines Gesundheitsamts, der oder die in der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage eingestuft ist, eine Amtszulage nach Anlage 4.

5)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts an einem Gesundheitsamt mit mindestens 200 000 Einwohnern und Einwohnerinnen im Zuständigkeitsbereich eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin

Dekan, Dekanin

Direktor, Direktorin 1)  8)

Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern 2)

Direktor, Direktorin der Landesschule für Gehörlose 3)

Direktor, Direktorin der Landesschule für Körperbehinderte 3)

Direktor, Direktorin einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige der Bezirke 3)

Direktor, Direktorin eines Berufsbildungswerks für Behinderte 4)

Fachschulrektor, Fachschulrektorin

Hauptkonservator, Hauptkonservatorin

Institutsrektor, Institutsrektorin 5)

Kanzler, Kanzlerin 6)

Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Realschulkonrektor, Realschulkonrektorin

Realschuldirektor, Realschuldirektorin 5)

Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin 2)

Rektor, Rektorin einer besonderen Schule 2)

Schulamtsdirektor, Schulamtsdirektorin 2)

Schulberatungsrektor, Schulberatungsrektorin 3)

Seminarrektor, Seminarrektorin 7)

Sonderschulkonrektor, Sonderschulkonrektorin

Sonderschulrektor, Sonderschulrektorin 5)

Studiendirektor, Studiendirektorin 5)

1)

Erhält als Bereichsleiter oder Bereichsleiterin am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder am Staatlichen Bauamt eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

4)

Erhält an einem Berufsbildungswerk für Behinderte mit Schülerheim eine Amtszulage nach Anlage 4.

5)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

6)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

7)

Nur für Fachleiterfunktion im Realschulbereich.

8)

Erhält als Leiter oder Leiterin eines Gesundheitsamts eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

Direktor, Direktorin an der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft 1) 

Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern 3)

Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule 4)

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses

Institutsdirektor, Institutsdirektorin

Kanzler, Kanzlerin 5)

Kommunaler Schulverwaltungsrektor, Kommunale Schulverwaltungsrektorin

Landeskonservator, Landeskonservatorin

Leitender Akademischer Direktor, Leitende Akademische Direktorin

Leitender Direktor, Leitende Direktorin

Leitender Medizinaldirektor, Leitende Medizinaldirektorin

Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin7)

Leitender Regierungsschuldirektor, Leitende Regierungsschuldirektorin

Leitender Schulamtsdirektor, Leitende Schulamtsdirektorin 1)

Ministerialrat, Ministerialrätin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin

Sonderschuldirektor, Sonderschuldirektorin 6)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin 1)

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mittelfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

1)

Erhält bei höherer Wertigkeit des Amtsinhalts eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Erhält

  • als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin eine Amtszulage nach Anlage 4,

  • als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei eine Amtszulage nach Anlage 4.

Die Amtszulage als Leiter oder Leiterin des Fachbereichs Polizei wird nicht neben der Amtszulage als ständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin gewährt.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

5)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

6)

Nur an beruflichen Schulen.

7)

Erhält als Leiter der Organisationseinheit "Ordnungs- und Schutzaufgaben, polizeiliche Verkehrsaufgaben" der Abteilung "Einsatz" in den Polizeipräsidien München und Mittelfranken eine Amtszulage nach Anlage 4.




Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektorin

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Direktor, Direktorin der Bayerischen Grenzpolizei

Direktor, Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Direktor, Direktorin des Hauptstaatsarchivs

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Direktor, Direktorin des Zweckverbands Bayerischer Landschulheime

Direktor, Direktorin eines Bezirkskrankenhauses

Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Ingolstadt

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Realschuldirektor, Leitende Realschuldirektorin 2)

Ministerialrat, Ministerialrätin

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 3)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Generaldirektor, Stellvertretende Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Mitterfranken, Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

Vizepräsident, Vizepräsidentin der Landesbaudirektion Bayern

1)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2)

Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte.

3)

Der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken oder des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor, Direktorin bei dem Kommunalunternehmen Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz 4)

Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

Direktor, Direktorin bei der Verwaltungsschule

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Direktor, Direktorin beim Landesbeauftragten für den Datenschutz

Direktor, Direktorin beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband

Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung

Direktor, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Direktor, Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz

Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht

Direktor, Direktorin des Landesamts für Schule

Direktor, Direktorin des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung

Direktor, Direktorin des Zentralinstituts für Kunstgeschichte

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generalsekretär, Generalsekretärin der Akademie der Wissenschaften

Geschäftsleiter, Geschäftsleiterin des Krankenhauszweckverbands Augsburg

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)

Leitender Oberstudiendirektor, Leitende Oberstudiendirektorin 3)

Leiter oder Leiterin des Finanzamts München

Ministerialrat, Ministerialrätin

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin

Oberlandesanwalt, Oberlandesanwältin

Oberpflegamtsdirektor, Oberpflegamtsdirektorin der Stiftung Juliusspital Würzburg

Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin 5)

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

Präsident, Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Pflege

Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin 6)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei den Handwerkskammern für Niederbayern-Oberpfalz, Oberbayern

Vizepräsident, Vizepräsidentin bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

Vizepräsident, Vizepräsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung

Vizepräsident, Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

1)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2)

Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

3)

Als Ministerialbeauftragter oder Ministerialbeauftragte für Gymnasien oder berufliche Schulen.

4)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Vorstands.

5)

Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums Mittelfranken oder des Polizeipräsidiums München.

6)

Als Stellvertreter oder Stellvertreterin eines oder einer in der Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten oder Regierungspräsidentin.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatlichen Archive

Generaldirektor, Generaldirektorin des Deutschen Museums München

Generaldirektor, Generaldirektorin des Germanischen Nationalmuseums Nürnberg

Generaldirektor, Generaldirektorin des Bayerischen Nationalmuseums

Inspekteur, Inspekteurin der Bayerischen Polizei

Kanzler, Kanzlerin 1)

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin

Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin 2)

Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin der Landeshauptstadt München

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 3)

Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern

Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica 4)

Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Regierungsvizepräsident, Regierungsvizepräsidentin

Stadtdirektor, Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München

Stellvertretender Geschäftsführender Direktor, Stellvertretende Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin bei der Handwerkskammer für Oberbayern

Vizepräsident, Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern

Vizepräsident, Vizepräsidentin und fachlich-wissenschaftlicher Leiter, fachlich-wissenschaftliche Leiterin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

1)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2)

Als Prüfungsgebietsleiter oder Prüfungsgebietsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

3)

Der Bereitschaftspolizei oder der Polizeipräsidien Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West, Unterfranken.

4)

Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.

Besoldungsgruppe B 5

Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammern Mittelfranken, Oberfranken, Schwaben, Unterfranken

Kanzler, Kanzlerin 1)

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Sicherheit in der Informationstechnik

1)

Als hauptamtliches Mitglied der Hochschulleitung.

2)

Des Polizeipräsidiums Mittelfranken.

Besoldungsgruppe B 6

Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung

Generallandesanwalt, Generallandesanwältin

Generalsekretär, Generalsekretärin des Landespersonalausschusses

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin 1)

Polizeipräsident, Polizeipräsidentin 2)

Präsident, Präsidentin der Akademie der Wissenschaften (3)

Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident, Präsidentin der Lotterie- und Spielbankverwaltung

Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Finanzen

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Statistik

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Umwelt

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

Präsident, Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales

1)

Auch als Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz oder als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin beim Bayerischen Obersten Rechnungshof.

2)

Des Landeskriminalamts oder des Polizeipräsidiums München.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.

Besoldungsgruppe B 7

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Hauptgeschäftsführer, Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Landesarzt für Bayern

Präsident, Präsidentin des Landesamts für Steuern

Regierungspräsident, Regierungspräsidentin

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 8

Direktor, Direktorin bei einem kommunalen Spitzenverband (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Bezirketag - Körperschaften des öffentlichen Rechts -)

Landespolizeipräsident, Landespolizeipräsidentin

Regierungspräsident, Regierungspräsidentin von Oberbayern

Besoldungsgruppe B 9

Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin 1)

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

1)

In den Staatsministerien und in der Staatskanzlei können zwei leitende Beamte oder Beamtinnen bestellt werden; die Ernennung zum Ministerialdirektor oder zur Ministerialdirektorin setzt voraus, dass dem Beamten oder der Beamtin mindestens die fachliche Teilamtsleitung über mehrere Abteilungen oder die ständige Vertretung über den gesamten Geschäftsbereich oder die Funktion eines Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund übertragen ist.

Besoldungsgruppe B 10

Staatsrat, Staatsrätin 1

1 Amtl. Anm.:

Als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei.

Besoldungsgruppe B 11

...




Besoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor, Juniorprofessorin

Nachwuchsprofessor, Nachwuchsprofessorin

Besoldungsgruppe W 2

Professor, Professorin 1)

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

1)

An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.

Besoldungsgruppe W 3

Präsident, Präsidentin oder Rektor, Rektorin der ... 1)

Professor, Professorin 2)

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

1)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin angehört.

2)

An einer Fachhochschule oder an einem Fachhochschulstudiengang einer Universität.




Besoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1

Richter, Richterin am Amtsgericht 1)  2)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 1)  2)

Richter, Richterin am Landgericht 2)

Richter, Richterin am Sozialgericht 2)

Richter, Richterin am Verwaltungsgericht

Staatsanwalt, Staatsanwältin 3)

1)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines weiteren aufsichtführenden Richters oder einer weiteren aufsichtführenden Richterin eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Erhält als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 2

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)

Direktor, Direktorin des Arbeitsgerichts 1)  2)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 3)  4)  5)  6)

Richter, Richterin am Amtsgericht 7)  8)

Richter, Richterin am Arbeitsgericht 7)  8)

Richter, Richterin am Finanzgericht

Richter, Richterin am Landessozialgericht

Richter, Richterin am Oberlandesgericht

Richter, Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Richter, Richterin am Sozialgericht 8)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Sozialgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht 10)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht

1)

An einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter und Richterinnen. Erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

2)

Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit bis zu 22 Planstellen für Richter und Richterinnen.

3)

Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft; erhält als Leiter oder Leiterin einer staatsanwaltschaftlichen Zweigstelle mit neun und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

4)

Als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

5)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

6)

Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 4. An einer solchen Staatsanwaltschaft ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 auszubringen.

7)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Direktors oder einer Direktorin der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage nach Anlage 4.

8)

Als weiterer aufsichtführender Richter oder weitere aufsichtführende Richterin. Bei acht und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen kann für weitere aufsichtführende Richter und Richterinnen je eine, bei 15 Planstellen und auf je fünf weitere Planstellen je eine weitere Planstelle für Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. An einem Gericht mit fünfzehn und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen ist je mindestens eine solche Planstelle der Besoldungsgruppe R 2 auszubringen. Erhält als Leiter oder Leiterin einer Hauptabteilung an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.

9)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 4.

10)

Erhält als weiterer aufsichtführender Richter oder aufsichtführende Richterin an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen, einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4; bei 60 und auf je 30 weitere solche Planstellen können je drei weitere Planstellen der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage nach Anlage 4 ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 3

Direktor, Direktorin des Amtsgerichts 1)  2)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 3)  4)  11)

Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin 5)  6)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 7)  8)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 8)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 8)

Richter, Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Amtsgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Finanzgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts 10)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landgerichts 9)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts 9)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Finanzgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

1)

An einem Gericht mit 20 bis 40 Planstellen für Richter und Richterinnen.

2)

Als Leiter oder Leiterin eines Gerichts mit Zentralstellenfunktion als Zentrales Mahngericht für Bayern.

3)

Als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft.

4)

Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit bis zu 19 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

5)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6; erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.

6)

Als Hauptabteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. An einer solchen Staatsanwaltschaft sind je mindestens vier solcher Planstellen der Besoldungsgruppe R 3 auszubringen,

7)

Die Amtsbezeichnung führen Leiter und Leiterinnen von Arbeitsgerichten mit 23 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen.

8)

An einem Gericht mit bis zu 40 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

9)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 5 oder R 6.

10)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.

11)

Erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 4

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)  5)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Arbeitsgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Sozialgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landessozialgerichts 4)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts 6)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs 4)

Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht

1)

Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2)

An einem Gericht mit 41 bis 80 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3)

An einem Gericht mit 41 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 8.

5)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7.

6) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 5

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 1)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 2)

Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts 2)

Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts 4)

1)

Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2)

An einem Gericht mit 81 bis 150 Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

3)

An einem Gericht mit bis zu 25 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

4)

Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Besoldungsgruppe R 9.

Besoldungsgruppe R 6

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)  6)

Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin 2)

Präsident, Präsidentin des Amtsgerichts 3)

Präsident, Präsidentin des Finanzgerichts 4)

Präsident, Präsidentin des Landesarbeitsgerichts 5)

Präsident, Präsidentin des Landgerichts 3)

1)

Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit bis zu 299 Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

2)

Als Leiter oder Leiterin einer Staatsanwaltschaft mit 120 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

3)

An einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen einschließlich der Planstellen für Richter und Richterinnen der Gerichte, über die der Präsident oder die Präsidentin die Dienstaufsicht führt.

4)

An einem Gericht mit 26 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

5)

An einem Gericht mit 26 bis 100 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

6) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter oder Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft, die die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Bayerischen Obersten Landesgericht wahrnimmt, eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 7

Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin 1)  2)

1)

Als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk.

2) Amtl. Anm.:

Erhält als Leiter oder Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft, die die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Bayerischen Obersten Landesgericht wahrnimmt, eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe R 8

Präsident, Präsidentin des Landessozialgerichts

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Präsident, Präsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

1)

An einem Gericht mit bis zu 799 Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 9

Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts 1)




Besoldungsordnungen kw

Besoldungsordnung A kw

1)

An einem Gericht mit 800 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen im Bezirk.

Besoldungsgruppe A 5 kw

Kontrollgehilfe, Kontrollgehilfin

Städtischer Masseur und Bademeister, Städtische Masseurin und Bademeisterin

Besoldungsgruppe A 6 kw

Friedhofverwalter, Friedhofverwalterin

Kontrollmeister, Kontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Oberbademeister, Städtische Masseurin und Oberbademeisterin

Besoldungsgruppe A 7 kw

Friedhofoberverwalter, Friedhofoberverwalterin

Oberkontrollmeister, Oberkontrollmeisterin

Städtischer Masseur und Hauptbademeister, Städtische Masseurin und Hauptbademeisterin

Besoldungsgruppe A 8 kw

Friedhofhauptverwalter, Friedhofhauptverwalterin

Hauptkontrollmeister, Hauptkontrollmeisterin

Besoldungsgruppe A 9 kw

Staatsbankinspektor, Staatsbankinspektorin

Besoldungsgruppe A 10 kw

Betriebsoberinspektor, Betriebsoberinspektorin

Sozialoberinspektor, Sozialoberinspektorin 1)

1)

Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 46,07 €.

Besoldungsgruppe A 11 kw

...

Besoldungsgruppe A 12 kw

Fachstudienrat, Fachstudienrätin

  • im Hochschuldienst -

Institutslehrer, Institutslehrerin

  • am Zentrum für Bildungsforschung -

Religionsoberlehrer, Religionsoberlehrerin an einer beruflichen Schule

Wirtschaftsoberlehrer, Wirtschaftsoberlehrerin

Besoldungsgruppe A 13 kw

Akademischer Rat, Akademische Rätin 1)

Baurat, Baurätin 1)

Blindenoberlehrer, Blindenoberlehrerin 2)

Hauptlehrer, Hauptlehrerin 3)

  • im Justizvollzugsdienst -

Medizinalrat, Medizinalrätin 1)

Oberlehrer, Oberlehrerin

  • im Justizvollzugsdienst -

Pharmazierat, Pharmazierätin 1)

Polizeihauptlehrer, Polizeihauptlehrerin 3)

Regierungsrat, Regierungsrätin 1)

Studienrat, Studienrätin 1)

Taubstummenlehrer, Taubstummenlehrerin

Taubstummenoberlehrer, Taubstummenoberlehrerin 2)

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer wissenschaftlichen Anstalt 4)

1)

Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

4)

Erhält bei Ausübung einer selbstständigen Unterrichtstätigkeit von mindestens drei Semesterwochenstunden eine Vergütung von jährlich 615 €.

Besoldungsgruppe A 14 kw

Akademischer Oberrat, Akademische Oberrätin 1)

Bezirksoberpfarrer, Bezirksoberpfarrerin

Direktor, Direktorin bei den Wissenschaftlichen Anstalten 2)

Oberbaurat, Oberbaurätin 1)

Oberregierungschemierat, Oberregierungschemierätin

Oberregierungsgewerberat, Oberregierungsgewerberätin

Oberregierungsmedizinalrat, Oberregierungsmedizinalrätin

Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin 1)

Oberstudienrat, Oberstudienrätin 1)

Singschuldirektor, Singschuldirektorin der Stadt Würzburg

Staatsarchivdirektor, Staatsarchivdirektorin

1)

Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.

Besoldungsgruppe A 15 kw

Akademischer Direktor, Akademische Direktorin 1)

Baudirektor, Baudirektorin 1)

Chemiedirektor, Chemiedirektorin 1)

Landwirtschaftsdirektor, Landwirtschaftsdirektorin 1)

Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin 1)

Pharmaziedirektor, Pharmaziedirektorin 1)

Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin 1)

Studiendirektor, Studiendirektorin 1)

1)

Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

Besoldungsgruppe A 16 kw

Direktor, Direktorin des Staatlichen Forschungsinstituts für Geochemie in Bamberg

Kanzler, Kanzlerin der Fachhochschule Kempten

Obermedizinaldirektor, Obermedizinaldirektorin 1)

Oberstudiendirektor, Oberstudiendirektorin 1)  2)

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • in einer Stadt mit bis zu 50.000 Einwohnern -

1)

Als wissenschaftliches Personal an Hochschulen, soweit eine Übernahme in Ämter der neuen Personalstruktur noch nicht oder nicht erfolgt.

2)

Am Staatsinstitut für Frühpädagogik.




Besoldungsordnung B kw

Besoldungsgruppe B 2 kw

Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten

Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth

Präsident, Präsidentin des Polizeiverwaltungsamts

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • in einer Stadt mit bis zu 100.000 Einwohnern -

Vizepräsident, Vizepräsidentin

  • einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Besoldungsgruppe B 3 kw

Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte

Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München

Präsident, Präsidentin

  • als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern

Präsident, Präsidentin einer Autobahndirektion

Präsident, Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • in einer Stadt mit bis zu 500.000 Einwohnern -

Besoldungsgruppe B 4 kw

Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

Generaldirektor, Generaldirektorin der Staatsbibliothek

Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege

Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern

Präsident, Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern

Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen

Besoldungsgruppe B 5 kw

Präsident, Präsidentin

  • als Leiter oder Leiterin einer früheren Bezirksfinanzdirektion -

Stadtdirektor, Stadtdirektorin

  • der Landeshauptstadt München -

Besoldungsgruppe B 6 kw

...

Besoldungsgruppe B 7 kw

Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin

  • als Direktor oder Direktorin des Senatsamts -

Präsident, Präsidentin, Rektor, Rektorin der Universität Würzburg

Besoldungsgruppe B 8 kw

...




Besoldungsordnung C kw

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerischer Assistent, Künstlerische Assistentin

Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftliche Assistentin

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozent, Hochschuldozentin 1)

Oberassistent, Oberassistentin 1)

Oberingenieur, Oberingenieurin

Professor, Professorin

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

  • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der. wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen miteinander verbunden werden 2)-

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin

  • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule 3)-

1)

Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 104,32 €, soweit als Oberarzt oder Oberärztin einer Hochschulklinik tätig.

2)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

3)

Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professor, Professorin

  • an einer Fachhochschule -

  • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

1)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professor, Professorin an einer Kunsthochschule

Professor, Professorin an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)

Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin 2)

1)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.

2)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.