Gesetze

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Art. 99b BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Sonstige Leistungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 99b BayBesG – Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

1Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt. 2Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von

  1. 1.

    mindestens 50 Stunden bis zu 9 €,

  2. 2.

    mindestens 52 Stunden bis zu 18 €,

  3. 3.

    mindestens 54 Stunden bis zu 27 €,

  4. 4.

    56 Stunden bis zu 36 €.

3Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend. 4Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 5Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 mit Ausnahme des Art. 16 entsprechende Anwendung.