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Art. 9 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayBesG – Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Besoldung ist festzustellen. 4Weitergehende Regelungen des Bayerischen Disziplinargesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 2Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 3Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn der oder die Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.