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Art. 8 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayBesG – Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird die Besoldung gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. der Besoldung. 3Wird als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt, wird die Besoldung um 60 v.H. gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 5Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in der ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht und Ruhegehaltsansprüche erworben werden. 6Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Bezieht ein Berechtigter als Abgeordneter oder eine Berechtigte als Abgeordnete Versorgung nach Art. 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, so wird die Besoldung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. der Besoldung.