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Art. 65 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 3 – Vergütungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 65 BayBesG – Prüfungsvergütung

1Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Art. 71 bis 73 BayHIG), Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, sowie Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.