Art. 50 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 4 – Regelung für Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof
Art. 50 BayBesG – Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.