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Art. 46 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 3 – Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 46 BayBesG – Besoldungsordnung R

1Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2Art. 25 gilt entsprechend.