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Art. 42a BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 2 – Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 42a BayBesG – Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Als Dienstzeiten werden bei der Stufenzuordnung und beim Aufsteigen in den Stufen nach Art. 42 berücksichtigt:

  1. 1.

    Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt an einer staatlichen Hochschule in einem Amt oder Dienstverhältnis

    1. a)

      als Professor oder Professorin und als Vertretungsprofessor oder als Vertretungsprofessorin,

    2. b)

      als hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung,

    3. c)

      als hauptberuflicher Dekan oder als hauptberufliche Dekanin,

  2. 2.

    Zeiten an einer ausländischen Hochschule oder an einer deutschen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn

    1. a)

      in diesem Zeitraum eine hauptberufliche Professur oder Vertretungsprofessur wahrgenommen wurde und

    2. b)

      die Anforderungen an dieses Professorenamt Art. 59 Abs. 1 BayHIG entsprechen,

  3. 3.

    ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur im Sinn von Nr. 1 oder Nr. 2:

    1. a)

      Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Zeiten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen,

    2. b)

      Zeiten entsprechend Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 bis 6.

(2) 1Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit sie nicht von Abs. 1 und 3 Satz 2 erfasst werden. 2Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 werden auf volle Monate aufgerundet, Zeiten nach Satz 1 auf volle Monate abgerundet. 3Eine Mehrfachberücksichtigung der Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 ist unzulässig.

(3) 1Die Feststellung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. a trifft der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. 2Der Präsident oder die Präsidentin kann im Einzelfall mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Beurlaubungszeiten ab der erstmaligen Ernennung auf eine Professur anerkennen, die den Fällen des Art. 31 Abs. 1 Nr. 5 entsprechen; das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zu beteiligen.

(4) 1Die Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 und 3 Satz 2 sind dem Professor, der Professorin oder dem hauptberuflichen Mitglied einer Hochschulleitung von den zuständigen Stellen schriftlich bekannt zu geben. 2In diesen Fällen hat das Landesamt für Finanzen die sich daraus ergebende Stufe sowie die in dieser Stufe verbrachte Zeit schriftlich bekannt zu geben.