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Art. 38 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayBesG – Auslandsbesoldung

1Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Bei Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt in dessen Abs. 1 Satz 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V an die Stelle des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie in dessen Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. 4Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. 5Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. 6Soweit sich die bundesrechtlichen Vorschriften nach den Sätzen 1 bis 5 auf Ehepartner oder Ehegatten beziehen, gelten sie entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.